
Information: Gesetzesbeschlüsse gem. § 53 VRG
Gemäß § 41 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes ist jeder Gesetzesbeschluss des Landtages vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es unter anderem von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder von mindesten 80 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird.
Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
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die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B VG oder
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die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder
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die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beinhalten oder
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in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer
bestimmten Frist zu erlassen sind.
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| EZ | Titel/Typ/Fraktion(en) |
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| 3291/6 |
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz - StVergRG geändert wird - Vergaberechtsschutzgesetznovelle 2009
Beschluss Beschlussnummer: 1847 |
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