
Rechtsgrundlagen
Das Landes-Verfassungsgesetz sieht für die Regelung des demokratischen Prozesses der Willensbildung im Landtag ausdrücklich die Form eines Gesetzes vor.
Nach eingehenden Verhandlungen zwischen den im Landtag vertretenen Parteien wurde am 1. Juli 1997 eine gesetzliche Grundlage der parlamentarischen Willensbildung beschlossen.
In Hinblick auf die Einführung des papierlosen Landtages wurde die Geschäftsordnung im Jahre 2005 neu gefasst (LGBl. Nr. 82/2005).
In den folgenden Jahren wurde die Geschäftsordnung weiterentwickelt:
2006:
Senkung der Zahl der Abgeordneten, die für die Einbringung einer Dringlichen Anfrage erforderlich sind, von acht auf zwei (LGBl. Nr. 42).
Anpassung der Bestimmungen über die Beratung des Landesvoranschlages an die gängige Praxis bei Budgetdebatten (LGBl. Nr. 110).
Verkürzung der Frist für die Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme an einen Ausschuss auf drei Monate (LGBl. Nr. 110).
2008:
Einräumung einer partiellen Diensthoheit für die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages gegenüber den Bediensteten der Direktion (LGBl. Nr. 91).
Rechtliche Umsetzung der Umbenennung des Parlamentes in „Landtag Steiermark" (LGBl. Nr. 91).
2009:
Einräumung eines Rederechtes für die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes bei Debatten im Plenum über den EU-Vierteljahresbericht der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr. 63).
2010:
Anpassung der Geschäftsordnung des Landtages an das neue Landes-Verfassungsgesetz 2010 (LGBl. Nr. 77), insbesondere Beschränkung der Geschäftsordnung auf die Regelung der Vorgehensweise in den Ausschüssen (im L-VG 2010 finden sich die Grundsätze für die Bildung von Ausschüssen).
Schaffung einer besser handhabbaren Regelung für Mandatsverzichte.
VOLLZIEHUNG
Der Vollzug der steirischen Landespolitik erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung sowie die ihr unterstellten 16 Verwaltungsbezirke. Direkt demokratisch legitimiert ist schließlich auch die Gemeindeverwaltung. Das Land Steiermark besteht aus 542 Gemeinden, davon 34 Städte und 124 Marktgemeinden, die der Gemeindeaufsicht durch das Land unterstehen.

