Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark ist eine moderne und in vielen Teilen richtungsweisende. Aufbauend auf einem soliden Fundament, das unverkennbar aus einem sehr ähnlichen Guss wie die Nationalratsgeschäftsordnung ist, wurde die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark in den vielen Jahre ihrer Anwendung ständig weiterentwickelt und durchaus mutig auch auf diesem Feld zur Vorreiterin für ein zeitgemäßes, effizientes und fortschrittliches Parlamentsgeschehen reformiert.

So kennt das Regelwerk für die demokratische Arbeit in der Steiermark nicht nur ein Rederecht für die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes und die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, sondern auch ein Minderheitenrecht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch ein Drittel der Abgeordneten. Ebenso minderheitenfreundlich ausgestaltet ist die Festlegung der Klubstärke wie auch die Inanspruchnahme aller wesentlichen parlamentarischen Instrumente.

 

Folgende wesentliche Novellen zur Stammfassung der GeoLT 2005 wurden in den Jahren seit 2005 beschlossen:

2006:

Senkung der Zahl der Abgeordneten, die für die Einbringung einer Dringlichen Anfrage erforderlich sind, von acht auf zwei (LGBl. Nr. 42).
Anpassung der Bestimmungen über die Beratung des Landesvoranschlages an die gängige Praxis bei Budgetdebatten (LGBl. Nr. 110).
Verkürzung der Frist für die Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme an einen Ausschuss auf drei Monate (LGBl. Nr. 110).

2009:

Einräumung eines Rederechtes für die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes bei Debatten im Plenum über den EU-Vierteljahresbericht der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr. 63).

2010:

Anpassung der Geschäftsordnung des Landtages an das neue Landes-Verfassungsgesetz 2010 (LGBl. Nr. 77), insbesondere Beschränkung der Geschäftsordnung auf die Regelung der Vorgehensweise in den Ausschüssen (im L-VG 2010 finden sich die Grundsätze für die Bildung von Ausschüssen).
Schaffung einer besser handhabbaren Regelung für Mandatsverzichte.

2012:

Adaptierung betreffend die Einführung einer vorübergehenden Vertretungsbefugnis des an Jahren ältesten Mitgliedes des Landtages bei Verhinderung aller drei Präsidentinnen/Präsidenten (LGBl. Nr. 8).

Änderung der GeoLT 2005 dahingehend, dass dem Bund nur mehr jene Gesetzesbeschlüsse bekanntzugeben sind, hinsichtlich derer die Bundesverfassung ihm ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht einräumt.

2015:

Im Umfeld des Landtages Steiermark gab es nach der Einführung des papierlosen Landtages (Pallast) erneut etwas, was in anderen Bundesländern und auf Bundesebene für positive Überraschung gesorgt hat: Die KlubdirektorInnen aller fünf Landtagsklubs und MitarbeiterInnen der Landtagsdirektion haben gemeinsam eine kommentierte Ausgabe der Geschäftsordnung des Landtages erarbeitet.

In Arbeitssitzungen hat sich bald gezeigt, dass bei einigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages technische Anpassungen erforderlich und sinnvoll wären.

Es ist also im Sinne einer Qualitätssteigerung, dass dieses Wissen in einer Geschäftsordnungsnovelle umgesetzt wird.

2016:

In dieser Novelle wurden nicht nur technische Anpassungen, sondern auch Neuregelungen des befristeten Mandatsverzichtes, eines verpflichtenden Ausschusses für Finanzen sowie der Rederechte (Redezeiten) vorgenommen.

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